Newsletter 4 2011




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adversinfo – Nr. 4/2011

Grenzen in der Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung –

bedeuten Risikopotenzial – insbesondere für Vermieter von gewerblichen Immobilien und Immobilien-/Projektentwickler. Kein Unternehmen kann heute auf Umweltversicherungen verzichten. Grundeigentümern empfehlen wir dringend, sich von den (gewerblichen) Mietern Haftpflichtvers.-Schutz nicht nur für von diesen verursachte Schäden an den gemieteten Gebäuden nachweisen zu lassen, sondern auch ausreichende Deckungen für Umweltschäden. Doch auch die klassichen Umwelthaftpflicht – und Umweltschadensversicherungen haben ihre Grenzen im Versicherungsschutz. So besteht z. B. in der Regel keine Deckung für die Sanierung des eigenen oder gemieteten, gepachteten oder geleasten Bodens und für den Zustandsstörer. Der Grundstückseigentümer ist als sogenannter Zustandsstörer für öffentlich-rechtliche Ansprüche verantwortlich  und kann zur Gefahrenbeseitigung wegen Schäden an Böden, Gewässern sowie geschützten Arten und Lebensräumen in Anspruch genommen werden. Auch wenn ein Gewerbebetrieb (als sogenannter Handlungsstörer) den Schaden verursacht hat, steht die Auswahl des Pflichtigen im Ermessen der zuständigen Behörde.

Lassen Sie den Umfang Ihrer Haftpflichtversicherung und ggf. den Ihrer Mieter von uns als unabhängige Berater prüfen. Wir zeigen die Grenzen in den klassischen Versicherungsprodukten auf und sagen Ihnen, wie Sie mit den Restrisiken umgehen können.

Ansprüche aus einer Direktversicherung sind pfändbar

Versicherungsgesellschaften warben in der Vergangenheit mit der Nichtpfändbarleit von Direktversicherungen. Diese Aussage ist nur noch bedingt richtig. Die Verfügungsbeschränkung nach dem Betriebsrentengesetz bezieht sich nämlich nur auf den Ansparvorgang. Geschützt sind lediglich die Rentenanwartschaften. Die spätere Leistung, z.B. als Kapitalzahlung, ist  nach dem Urteil des BGH (Az. VII ZB 87/09) bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als künftige Forderung pfändbar.

Auch Insolvenzverwalter können bei einer Insolvenz des Arbeitgebers auf eine Direktversicherung zugreifen. Besteht ein widerrufliches Bezugsrecht, wird sie der Insolvenzmasse zugerechnet. Auf die Rückdeckungsversicherung einer Unterstützungskasse hat der Insolvenzverwalter kein Zugriffsrecht (BAG, 3 AZR 107/08 v. 29.09.2010).

Neue Auskunftei der Versicherer

Seit dem 01.04.2011 ist das neue Hinweis- und Informationssystem (HIS) aktiv, als Instrument des Risiko- und Betrugsmanagements der Branche. Gemeldet werden können sowohl Personen als auch Objekte (Autos, Gebäude, Yachten etc.) Auch wer in 2 Jahren 3 Versicherungsfälle gemeldet hat, läuft Gefahr bei HIS registriert zu werden. Im Lebensvers.- und Berufsunfähigkeitsbereich sind Todesfallsummen ab EUR 100.000 und BU-Renten ab EUR 9.000 EUR im Jahr meldefähig. Vorerkrankungen, die zu Risikozuschlägen von min. 50 % führen, können dort ebenfalls gespeichert werden. Betroffene sind aktiv zu informieren. Kunden haben auch das Recht auf kostenlose Selbstauskunft, Beschwerde und Korrektur oder Löschung falscher Tatbestände. Beachten Sie daher bei Vertragsschluss auch die vorgelegten Datenschutzblätter!

Privat genutzte Firmenwagen – Unfallkosten sind zusätzlicher Arbeitslohn

und damit als geldwerter Vorteil vom Arbeitgeber zu versteuern. Sowohl bei der Ein-Prozent-Regelung als auch bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind nach den Lohnsteuer-Richtlinien 2011 vom Arbeitgeber getragene Unfallkosten zu versteuern. Zahlt also die Vollkaskoversicherung nach einem selbstverschuldeten Unfall des AN und trägt der AG die Selbstbeteiligung, ist diese steuerbar. Unter bestimmten Voraussetzungen können Unfallkosten bis zu EUR 1.000 im Rahmen einer Vereinfachungsregelung der bisherigen steuerlichen Behandlung unterworfen werden.