Newsletter 2 2011




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adversinfo – Nr. 2/2011

Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag – Einhaltung ist verpflichtend

damit der Versicherungsschutz im Schadenfall nicht eingeschränkt oder gänzlich vom Versicherer versagt werden kann. Der Versicherungsnehmer (VN) hat eine Fülle von Sicherheitsvorschriften zu beachten. És sind alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen zu erfüllen sowie die Brandverhütungsvorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen einzuhalten. Letztere sind im Betrieb auszuhängen. Die Einhaltung und Umsetzung gesetzlicher und behördlicher Auflagen sind z.B. in Berufsgenossenschaftlichen Regeln (BGR), Unfallverhütungsvorschriften (UVV), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Arbeitsstättenrichtline (ASR), dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Industriebaurichtlinie und durch die Bauaufsichtsbehörde geregelt.

Nun neigen Versicherer – besonders in einem schwierigen finanziellen Umfeld – dazu, den Schirm zu schließen, wenn es zu regnen beginnt. Durch das neue Versicherungsvertragsgesetz gilt im Schadenfall zwar das Alles-oder-Nichts-Prinzip bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit abgeschafft. Bei grober Fahrlässigkeit, die nach altem Recht zu beweisen war, haben die Versicherer jetzt gern die Quotenregelung aufgegriffen. Bei grob fahrlässigen Verstößen wird nämlich die Leistung des Versicherers entsprechend der Schwere des VN-Verschuldens gekürzt. Neu ist aber, dass jetzt nach § 28 (2) VVG der VN die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt! Wir empfehlen daher dringend die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sicherzustellen und entsprechend zu dokumentieren. Eine eigene (ausgelagerte) Versicherungsabteilung hilft.

Absenkung des Garantiezinses in der Lebensversicherung

Das Bundesministerium für Finanzen senkt den Höchstrechnungszins für Lebensversicherungen zum 01.01.2012 von jetzt 2,25 auf 1,75 %. Das gilt aber nur für Neuverträge und hat keine Auswirkungen auf bestehende Versicherungen. Die Versicherungsverkäufer werden sicherlich mit diesem Argument den Abschlussdruck erhöhen. Dabei ist die tatsächliche Beitragsrendite schon jetzt unter der langfristigen Inflationsrate, denn die Renditeangaben beziehen sich immer nur auf den Sparanteil. Da die Versicherer bei der Kalkulation des Risikoanteils mit den selben vers.-mathematischen Methoden arbeiten, spielen die Verwaltungs- und Abschlusskostenaufwendungen eine wesentliche Rolle bei der Höhe der tatsächlichen Verzinsung. Immerhin gibt es eine Bandbreite bei den Verwaltungskosten von 1,2 bis 31,4 % der Beitragseinnahmen und bei den Abschlussaufwendungen von 4,7 bis 145,1 % des Neugeschäftes. Wir nennen Ihnen gern die Gesellschaften.

Kommt der Einstieg in eine verpflichtende Pflegezusatzversicherung

durch Kapitaldeckung? Angesichts der demografischen Entwicklung und der erforderlichen Sicherstellung der generationengerechten Finanzierung, ist nach Ansicht der Koalitionspartner das bestehende Umlageverfahren durch eine Kapitaldeckung zu ergänzen. Eine Pflicht zur Zusatzversicherung ist der Privaten Versicherungswirtschaft als neues Milliardengeschäft sicherlich willkommen. Schon jetzt bietet sie Pflegetagegeld- /Pflegekosten- / und Pflegerentenversicherungen an. Sicher – wir werden alle älter und die Zahl der Pflegebedürftigen wird wachsen. Aber welche Versicherung ist die richtige und wie ist denn der persönliche Bedarf? Mit dem AOK-Pflegenavigator können Sie den Preis eines Platzes in einem Pflegeheim in Ihrer Nachbarschaft und den der Pflegestufe entsprechenden Anteil der gesetzl. Pflegekasse leicht ermitteln.

Die Differenz muss der Bedürftige mit seiner Rente und/oder aus seinem Vermögen bezahlen. Bei einer guten Altersvorsorgeplanung bedarf es sicher keiner weiteren Zusatzversicherungen.
Wir meinen dieses Thema sollte weiterhin der Selbstbestimmung unterliegen.

Haftung bei Kfz-Unfällen mit Gespannen neu geregelt

Wird ein Anhänger von einem PKW, LKW oder einer Zugmaschine gezogen, gilt nun eine Haftungsquote von 50 % jeweils für das Zugfahrzeug und für den Anhänger und richtet sich nicht danach, ob der Schaden durch das Fahrzeug oder den Anhänger verursacht wurde. Bislang lag die Haftung und Schadenregulierung beim Zugfahrzeug und die Anhänger-Haftung galt nur subsidiär (BGH-Urteil vom 27.10.2010, Az. IV ZR 279/08).

Nr. 2/2011

Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag – Einhaltung ist verpflichtend

damit der Versicherungsschutz im Schadenfall nicht eingeschränkt oder gänzlich vom Versicherer versagt werden kann. Der Versicherungsnehmer (VN) hat eine Fülle von Sicherheitsvorschriften zu beachten. És sind alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen zu erfüllen sowie die Brandverhütungsvorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen einzuhalten. Letztere sind im Betrieb auszuhängen. Die Einhaltung und Umsetzung gesetzlicher und behördlicher Auflagen sind z.B. in Berufsgenossenschaftlichen Regeln (BGR), Unfallverhütungsvorschriften (UVV), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Arbeitsstättenrichtline (ASR), dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Industriebaurichtlinie und durch die Bauaufsichtsbehörde geregelt.

Nun neigen Versicherer – besonders in einem schwierigen finanziellen Umfeld – dazu, den Schirm zu schließen, wenn es zu regnen beginnt. Durch das neue Versicherungsvertragsgesetz gilt im Schadenfall zwar das Alles-oder-Nichts-Prinzip bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit abgeschafft. Bei grober Fahrlässigkeit, die nach altem Recht zu beweisen war, haben die Versicherer jetzt gern die Quotenregelung aufgegriffen. Bei grob fahrlässigen Verstößen wird nämlich die Leistung des Versicherers entsprechend der Schwere des VN-Verschuldens gekürzt. Neu ist aber, dass jetzt nach § 28 (2) VVG der VN die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt! Wir empfehlen daher dringend die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sicherzustellen und entsprechend zu dokumentieren. Eine eigene (ausgelagerte) Versicherungsabteilung hilft.

Absenkung des Garantiezinses in der Lebensversicherung

Das Bundesministerium für Finanzen senkt den Höchstrechnungszins für Lebensversicherungen zum 01.01.2012 von jetzt 2,25 auf 1,75 %. Das gilt aber nur für Neuverträge und hat keine Auswirkungen auf bestehende Versicherungen. Die Versicherungsverkäufer werden sicherlich mit diesem Argument den Abschlussdruck erhöhen. Dabei ist die tatsächliche Beitragsrendite schon jetzt unter der langfristigen Inflationsrate, denn die Renditeangaben beziehen sich immer nur auf den Sparanteil. Da die Versicherer bei der Kalkulation des Risikoanteils mit den selben vers.-mathematischen Methoden arbeiten, spielen die Verwaltungs- und Abschlusskostenaufwendungen eine wesentliche Rolle bei der Höhe der tatsächlichen Verzinsung. Immerhin gibt es eine Bandbreite bei den Verwaltungskosten von 1,2 bis 31,4 % der Beitragseinnahmen und bei den Abschlussaufwendungen von 4,7 bis 145,1 % des Neugeschäftes. Wir nennen Ihnen gern die Gesellschaften.

Kommt der Einstieg in eine verpflichtende Pflegezusatzversicherung

durch Kapitaldeckung? Angesichts der demografischen Entwicklung und der erforderlichen Sicherstellung der generationengerechten Finanzierung, ist nach Ansicht der Koalitionspartner das bestehende Umlageverfahren durch eine Kapitaldeckung zu ergänzen. Eine Pflicht zur Zusatzversicherung ist der Privaten Versicherungswirtschaft als neues Milliardengeschäft sicherlich willkommen. Schon jetzt bietet sie Pflegetagegeld- /Pflegekosten- / und Pflegerentenversicherungen an. Sicher – wir werden alle älter und die Zahl der Pflegebedürftigen wird wachsen. Aber welche Versicherung ist die richtige und wie ist denn der persönliche Bedarf? Mit dem AOK-Pflegenavigator können Sie den Preis eines Platzes in einem Pflegeheim in Ihrer Nachbarschaft und den der Pflegestufe entsprechenden Anteil der gesetzl. Pflegekasse leicht ermitteln.

Die Differenz muss der Bedürftige mit seiner Rente und/oder aus seinem Vermögen bezahlen. Bei einer guten Altersvorsorgeplanung bedarf es sicher keiner weiteren Zusatzversicherungen.
Wir meinen dieses Thema sollte weiterhin der Selbstbestimmung unterliegen.

Haftung bei Kfz-Unfällen mit Gespannen neu geregelt

Wird ein Anhänger von einem PKW, LKW oder einer Zugmaschine gezogen, gilt nun eine Haftungsquote von 50 % jeweils für das Zugfahrzeug und für den Anhänger und richtet sich nicht danach, ob der Schaden durch das Fahrzeug oder den Anhänger verursacht wurde. Bislang lag die Haftung und Schadenregulierung beim Zugfahrzeug und die Anhänger-Haftung galt nur subsidiär (BGH-Urteil vom 27.10.2010, Az. IV ZR 279/08).