Zum Inhalt springen
adversi
  • Home
  • Versicherungsberatung
    • für Privat
    • für Firmen
    • für Rechtsanwälte
    • für öffentlich/rechtliche Einrichtungen
    • für Steuerberater WP
    • Unsere Leistungen
    • Ihre Vorteile
  • Honorar
    • Zeithonorar
    • Pauschalhonorar
    • Erfolgshonorar
  • Wir über uns
    • die Berater
  • Kontakt
    • Anfahrt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Risk Management
  • Newsletter
  • Presse Online
  • Pressespiegel
  • Seminare/Veranst.

Newsletter 01/2015

Sehr geehrte Damen und Herren, 

in den letzten Monaten konnte der Versand unseres Newsletter durch den Ausfall des Webhosters leider nicht erfolgen. Nun haben wir einen Wechsel vollzogen und die technischen Voraussetzungen wiederhergestellt. Sie erhalten künftig wieder regelmäßig Informationen über aktuelle Entwicklungen  im Versicherungsmarkt und die laufende Rechtsprechung.
Bei der Wiederherstellung des Email-Verteilers sind u.U. Adressen wieder aufgenommen worden, obwohl Empfänger das kostenfreie Abo abbestellt hatten. Wir bitten die Betroffenen um Verständnis. Wenn Sie unseren Newsletter nicht mehr erhalten möchten, nutzen Sie bitte den unten aufgeführten Link. Ihre Email-Adresse wird dann dauerhaft gelöscht.

 

    Headeradv
Kanzlei für Versicherungsberatung
 
adversinfo – Nr. 1/2015


Garagen-Verordnung (GaVO) der Länder – Auswirkungen auf den Versicherungsschutz


Nicht selten werden Kraftfahrzeuge nachts in Lager- oder Produktionsgebäuden untergestellt. Das Einstellen von Kfz in anderen Gebäuden, als in den hierfür in den Garagen-/Garagenstellplatzverordnungen der jeweiligen Bundesländer deklarierten Garagen stellt einen Verstoß gegen diese Verordnungen dar.
Gewerbetreibende, die ihre LKW, Transporter oder sonstigen Kfz in Hallen und anderen Gebäuden, die nicht Garagen sind, unterstellen, gefährden hierdurch den Feuer-Versicherungsschutz. Liegt eine solche Situation vor, sollte diese unbedingt dem Feuer-Versicherer angezeigt und eine vertragliche Lösung gefunden werden, um den Versicherungsschutz nicht zu verwirken.
Werden dagegen Garagen zu Lagerzwecken genutzt, liegt ebenso ein Verstoß gegen die GaVO vor, da hiermit u.U. die Brandlast und Brandgefahr erhöht wird. Vermieter von Garagen sollten intensiv auf ihre Verkehrssicherungspflichten achten, da sie sonst in einem Schadenfall vom jeweiligen Versicherer in Anspruch genommen werden könnten. In einem vor dem BGH verhandelten Fall hatte eine Sanierungsfirma in einer Tiefgarage Styroporplatten gelagert, die von Brandstiftern entzündet wurden. Durch den Brand wurden über der Garage befindliche Gewerbebetriebe geschädigt, deren Geschäftsversicherer die erbrachten Schadenzahlungen vom Vermieter erfolgreich zurückforderten. Der Vermieter hatte durch die Duldung der Lagerung von Styroporplatten mietvertragliche Nebenpflichten verletzt.

Besonderheiten bei der Gebäudeversicherung von Wohungseigentümergemeinschaften

Bei Obliegenheitsverletzungen oder grob fahrlässiger/vorsätzlicher Handlung eines Miteigentümers kann der Versicherer im Schadenfall ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Es sollten daher in dem Versicherungsvertrag Regelungen enthalten sein, dass der Versicherer sich nicht hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentum sowie deren Miteigentumsanteilen berufen kann. Ebenso bedeutsam ist im Falle der Leistungsfreiheit gegenüber einzelnen Miteigentümern eine Entschädigung der übrigen Wohnungseigentümer, sofern die zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.

Insolvenzanfechtung – beglichene Rechnung wird wieder zur offenen Forderung

und damit zum völlig unerwarteten Ausfall für den Lieferanten. Diese ungewöhnliche Konstellation kommt durch Anfechtungen von Insolvenzverwaltern immer häufiger vor, da diese heute ihren Fokus nicht mehr auf die Abwicklung  sondern auf den Erhalt  des insolventen Unternehmens legen. Zahlungen können sie anfechten und zurückfordern, die in den letzten zehn Jahren getätigt wurden. Eine Zahlung ist z.B. anfechtbar, wenn der Gläubiger den Vorsatz des Schuldners kannte, andere Gläubiger mit dieser Zahlung zu benachteiligen. Diese Kenntnis wird nach dem Gesetz vermutet, wenn der Gläubiger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte. Der BGH leitet diese Kenntnis bereits aus verzögerten Zahlungen, Ratenzahlungsvereinbarungen oder Stundungen her. Als Zusatzpaket zur klassischen Warenkreditversicherung kann das Risiko einer Insolvenzanfechtung bei einigen Anbietern eingeschlossen werden. Bei einer entsprechenden Vereinbarung sollte die Rückdeckung von bis zu 10 Jahren in die Verhandlungen einfließen.

Herabsetzungsklausel in der Krankentagegeldversicherung unwirksam

Die in den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung enthaltene Herabsetzungsklausel bei sinkendem Nettoeinkommen ist unwirksam (OLG Karlsruhe, 09.12.2014, Az.: 9a U 15/14). Diese Klausel ermöglicht es den Versicherern, die Tagegeldhöhe auch dann herabzusetzen, wenn der Versicherte bereits erkrankt sei und Tagegeldansprüche geltend mache. Damit besteht für den Versicherten die Gefahr, dass das Tagegeld von seiner Versicherung gerade dann einseitig herabgesetzt werde, wenn mit der Erkrankung auch sein Einkommen sinke. Diese Herabsetzungsmöglichkeit führt auch dazu, dass für Selbständige mit schwankendem Einkommen die Entwicklung des Versicherungsschutzes nicht absehbar ist. Für den Versicherer besteht die Möglichkeit einseitig den Umfang des Versicherungsschutzes und des Beitrages herabzusetzen. Dem steht kein ausreichender Anspruch des Versicherungsnehmers gegenüber, bei steigendem Nettoeinkommen eine Erhöhung herbeizuführen. Aus diesen Gründen erklärte das OLG die Herabsetzungsklausel in ihrer konkreten Ausgestaltung für unwirksam.

Vertragslieferant für (Rechts-)Dienstleistungen

Unsere Kanzlei ist-Partner der GES, Großeinkaufsring des Süßwaren- und Getränkehandels eG in Nürnberg. Mitglieder können zu Sonderkonditionen Sicherheit mit Sachverstand einkaufen, profitieren so von Kostenreduktionen und einer professionellen Schaden- und Leistungsfallabwicklung. adversi. erhält weder Provisonen noch Courtagen von der Versicherungswirtschaft und ist ausschließlich dem Mandanten verpflichtet.

Haben Sie Fragen zu den o.g. Themen, sprechen Sie uns gern an.

Mit freundlichen Grüßen aus Mülheim

Klaus Blumensaat

adversi.

Kanzlei für Versicherungsberatung
Ruhr-Reeder-Haus
Reichspräsidentenstr. 23 – 25
45470 Mülheim an der Ruhr
Tel.:  : 0208 30164 79
Fax   : 0208 30164 82
Mobil : 0176 63343148
Email : info@adversi.de
Web  : www.adversi.de

 


© 2023 adversi • Erstellt mit GeneratePress

Wir benutzen Cookies um unter anderem die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern. Durch Deinen Besuch stimmst Du dem zu.

adversi
Powered by  GDPR Cookie Compliance
Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.

Unbedingt notwendige Cookies

Unbedingt notwendige Cookies sollten jederzeit aktiviert sein, damit wir deine Einstellungen für die Cookie-Einstellungen speichern können.

Wenn du diesen Cookie deaktivierst, können wir die Einstellungen nicht speichern. Dies bedeutet, dass du jedes Mal, wenn du diese Website besuchst, die Cookies erneut aktivieren oder deaktivieren musst.