Sehr geehrte Damen und Herren,
in den letzten Monaten konnte der Versand unseres Newsletter durch den Ausfall des Webhosters leider nicht erfolgen. Nun haben wir einen Wechsel vollzogen und die technischen Voraussetzungen wiederhergestellt. Sie erhalten künftig wieder regelmäßig Informationen über aktuelle Entwicklungen im Versicherungsmarkt und die laufende Rechtsprechung.
Bei der Wiederherstellung des Email-Verteilers sind u.U. Adressen wieder aufgenommen worden, obwohl Empfänger das kostenfreie Abo abbestellt hatten. Wir bitten die Betroffenen um Verständnis. Wenn Sie unseren Newsletter nicht mehr erhalten möchten, nutzen Sie bitte den unten aufgeführten Link. Ihre Email-Adresse wird dann dauerhaft gelöscht.
Kanzlei für Versicherungsberatung |
|||
adversinfo – Nr. 1/2015
Besonderheiten bei der Gebäudeversicherung von Wohungseigentümergemeinschaften Bei Obliegenheitsverletzungen oder grob fahrlässiger/vorsätzlicher Handlung eines Miteigentümers kann der Versicherer im Schadenfall ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Es sollten daher in dem Versicherungsvertrag Regelungen enthalten sein, dass der Versicherer sich nicht hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentum sowie deren Miteigentumsanteilen berufen kann. Ebenso bedeutsam ist im Falle der Leistungsfreiheit gegenüber einzelnen Miteigentümern eine Entschädigung der übrigen Wohnungseigentümer, sofern die zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Insolvenzanfechtung – beglichene Rechnung wird wieder zur offenen Forderung und damit zum völlig unerwarteten Ausfall für den Lieferanten. Diese ungewöhnliche Konstellation kommt durch Anfechtungen von Insolvenzverwaltern immer häufiger vor, da diese heute ihren Fokus nicht mehr auf die Abwicklung sondern auf den Erhalt des insolventen Unternehmens legen. Zahlungen können sie anfechten und zurückfordern, die in den letzten zehn Jahren getätigt wurden. Eine Zahlung ist z.B. anfechtbar, wenn der Gläubiger den Vorsatz des Schuldners kannte, andere Gläubiger mit dieser Zahlung zu benachteiligen. Diese Kenntnis wird nach dem Gesetz vermutet, wenn der Gläubiger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte. Der BGH leitet diese Kenntnis bereits aus verzögerten Zahlungen, Ratenzahlungsvereinbarungen oder Stundungen her. Als Zusatzpaket zur klassischen Warenkreditversicherung kann das Risiko einer Insolvenzanfechtung bei einigen Anbietern eingeschlossen werden. Bei einer entsprechenden Vereinbarung sollte die Rückdeckung von bis zu 10 Jahren in die Verhandlungen einfließen. Herabsetzungsklausel in der Krankentagegeldversicherung unwirksam Die in den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung enthaltene Herabsetzungsklausel bei sinkendem Nettoeinkommen ist unwirksam (OLG Karlsruhe, 09.12.2014, Az.: 9a U 15/14). Diese Klausel ermöglicht es den Versicherern, die Tagegeldhöhe auch dann herabzusetzen, wenn der Versicherte bereits erkrankt sei und Tagegeldansprüche geltend mache. Damit besteht für den Versicherten die Gefahr, dass das Tagegeld von seiner Versicherung gerade dann einseitig herabgesetzt werde, wenn mit der Erkrankung auch sein Einkommen sinke. Diese Herabsetzungsmöglichkeit führt auch dazu, dass für Selbständige mit schwankendem Einkommen die Entwicklung des Versicherungsschutzes nicht absehbar ist. Für den Versicherer besteht die Möglichkeit einseitig den Umfang des Versicherungsschutzes und des Beitrages herabzusetzen. Dem steht kein ausreichender Anspruch des Versicherungsnehmers gegenüber, bei steigendem Nettoeinkommen eine Erhöhung herbeizuführen. Aus diesen Gründen erklärte das OLG die Herabsetzungsklausel in ihrer konkreten Ausgestaltung für unwirksam. Vertragslieferant für (Rechts-)Dienstleistungen Unsere Kanzlei ist-Partner der GES, Großeinkaufsring des Süßwaren- und Getränkehandels eG in Nürnberg. Mitglieder können zu Sonderkonditionen Sicherheit mit Sachverstand einkaufen, profitieren so von Kostenreduktionen und einer professionellen Schaden- und Leistungsfallabwicklung. adversi. erhält weder Provisonen noch Courtagen von der Versicherungswirtschaft und ist ausschließlich dem Mandanten verpflichtet. Haben Sie Fragen zu den o.g. Themen, sprechen Sie uns gern an. Mit freundlichen Grüßen aus Mülheim Klaus Blumensaat adversi. Kanzlei für Versicherungsberatung |