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mit Beginn des neuen Jahrzehnts haben wir unser Internetportal www.adversi.de neu gestaltet. Sie haben nun die Möglichkeit dort auf unser Newsletter-Archiv zuzugreifen und sich tagesfrisch über Themen aus den Bereichen Versicherung & Vorsorge zu informieren. Neu aufgenommen haben wir Veranstaltungen und Seminare, unter der Rubrik Recht & Schaden finden Sie Aktuelles zu Schaden-/und Vertragsangelegenheiten.
adversinfo – Nr. 1/2010
Vorzeitiger Ausstieg aus Lebensversicherungen – Verluste zurückfordern Das Landgericht Hamburg hat über Klagen der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. gegen mehrere Versicherungsgesellschaften entschieden. Die Verbandsklagen der Verbraucherzentrale richteten sich gegen Allgemeine Versicherungsbedingungen verschiedener Versicherungsgesellschaften im Bereich der Regelungskomplexe Kündigung, Prämienfreistellung, Stornoabzug und Abschlusskostenverrechnung bei Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen und fondsgebundenen Lebens- oder Renten-versicherungen. Das Landgericht hat bestimmte Klauseln der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wegen einer Verletzung des Transparenzgebotes für unwirksam erklärt. Dabei geht es um Verträge aus der Zeit zwischen 2001 und 2007, seit 2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz in Kraft. Aus den Klauseln bzw. Tabellen geht nicht deutlich genug hervor, dass sie dem Versicherungsnehmer als Rückkaufswerte bzw. beitragsfreie Versicherungssummen Beträge nennen, bei denen faktisch die Stornoabzüge bereits enthalten sind. Auf diese Weise führen die Klauseln dem Versicherungsnehmer weder das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung vor Augen, noch wird eine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten, auch anderen Kapitalanlagen, erreicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Betroffenen wird aber empfohlen, eine Nachzahlung zu fordern.Bereits 2005 hatte der BGH ähnliche Klauseln, die bis Herbst 2001 von Versicherern verwendet wurden, für unwirksam erklärt und so Nachzahlungen für viele Versicherungsnehmer, die vorzeitig aus Verträgen ausgestiegen waren, ermöglicht.Versicherungsverträge mit monatlicher oder vierteljährlicher Zahlung – Geld zurück für Ratenzahlungszuschläge?Versicherungsbeiträge sind in aller Regel Jahresbeiträge und bei unterjähriger Zahlung verlangen die Versicherer Ratenzahlungszuschlage von 5 %. Nach einem Urteil des Landgerichts Bamberg vom 08. Februar 2006, das durch ein Anerkenntnisurteil des BGH vom 29.07.2009 rechtskräftig wurde, müssen Versicherer für diese Teilzahlungszuschläge aber den effektiven Jahreszins angeben. Bei monatlicher Zahlungsweise sind das immerhin 11,35 %p.a.. Wurde der effektive Jahreszins nicht angegeben oder die bei Ratenzahlung erforderliche schriftliche Widerrufsbelehrung nicht aufgenommen, so besteht u.U. die Möglichkeit eine rückwirkende Anpassung auf den gesetzlichen Zins von 4 % p.a. mit entsprechender Erstattung zu fordern bzw. den Vertrag zu widerrufen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sieht das natürlich differenzierter und verweist darauf, dass dieses Urteil keine Auswirkungen auf andere Versicherer hat (betroffen war die HUK-Coburg) und sich zudem nur auf „Riester-Verträge“ bezieht. Letztendlich wird hier wohl der BGH entscheiden müssen, aber es empfiehlt sich eine Anmeldung der Ansprüche.Nicht betroffen sind Verträge unter EUR 200 Jahresprämie und solche mit „echten“ Monatsbeiträgen, wie z.B. Krankenversicherungen,Basis-Rente nur noch mit Zertifikat Ab dem Beitragsjahr 2010 werden Beiträge zu einem Basisrentenvertrag aufgrund der Vorgaben des Bundesfinanzministeriums (BMF) nur noch dann als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn der Vertrag seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zertifiziert ist und der Kunde in die elektronische Übermittlung seiner Beiträge und Vertragsdaten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) eingewilligt hat. „Konjunkturpaket II“ und das „Bürgerentlastungsgesetz“ Aufgrund des „Konjunkturpakets II“ gelten insbesondere folgende Änderungen: Senkung des Eingangssteuersatzes von 15 auf 14 %, Im Zuge des „Bürgerentlastungsgesetzes“ verbessert sich vor allem die steuerliche Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen für gesetzlich und privat Krankenversicherte, ihre Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner sowie mitversicherte Kinder. Konkret wurde die Höchstgrenze um 400 Euro angehoben und liegt jetzt bei 2.800 Euro für Selbständige bzw. 1.900 Euro für Arbeitnehmer und Beamte. Außerdem sind die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung nunmehr in vollem Umfang abzugsfähig. Schöpfen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung die Höchstbeträge nicht aus, kann die Differenz für die übrigen Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Die Versicherungswirtschaft trimmt nun – teilweise in reißerischer Aufmachung – Vertreter und Makler den Verbraucher zu animieren, das „Mehr Netto“ in Altersversorgungsprodukte der Versicherer zu investieren. Sicherlich ist es sinnvoll, das Geld nicht voll in den Konsum fließen zu lassen – sorgfältige Prüfung ist aber wegen der langjährigen Vertragslaufzeiten angeraten. Hohe Abschluss- und laufende Kosten erreichen schnell fünfstellige Beträge, die dann die Leistungen im Alter erheblich schmälern. Also erst informieren durch unabhängige Beratung und so Schaden abwenden. In eigener Sache Als Vertragslieferant für (Rechts-)Dienstleistungen sind wir seit November 2009 Bonus-Partner der GES, Großeinkaufsring des Süßwaren- und Getränkehandels eG in Nürnberg. Mitglieder können nun zu Sonderkonditionen Sicherheit mit Sachverstand einkaufen, profitieren so von Kostenreduktionen und einer professionellen Schadenabwicklung. adversi. erhält weder Provisonen noch Courtagen von der Versicherungswirtschaft und ist ausschließlich dem Kunden verpflichtet Haben Sie Fragen zu den o.g. Themen, sprechen Sie uns gern an. Mit freundlichen Grüßen aus Mülheim Klaus Blumensaat adversi. |