Erlaubnis für die Tätigkeit als Versicherungsberater: Die Erlaubnis nach § 34 d (2) der Gewerbeordnung wurde durch die IHK für Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen zu Essen erteilt. Die Registrierung ist bei der IHK zu Essen unter folgender Registernummer erfolgt für: Klaus Blumensaat, Mülheim, D-B8FH-UR68O-35, die Gewerbeanmeldung ist erfolgt bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Gemeindekennzahl 05117000.
Das Register wird geführt von: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V. Breite Str. 29, 10178 Berlin, Tel. 0180/600585-0 (0,20 €/Anruf aus dem dt. Festnetz, mit abweichenden Preisen aus Mobilfunknetzen, maximal 0,60 €/Anruf) www.vermittlerregister.info
Die Berufshaftpflichversicherung für die Versicherungsberatung besteht bei der ALLCURA Versicherungs AG,
Schauenburger Str. 27, 20095 Hamburg, für die Unternehmensberatung bei der Markel Insurance SE, Sophienstr. 26, 80333 München
Es bestehen keine direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10% bei einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvermittlungsunternehmen. Es ist weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Versicherungsvermittlungsunternehmen an unserer Kanzlei beteiligt. Bei Streitigkeiten aus der Versicherungsberatung kann als Schlichtungsstelle angerufen werden: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, Tel. +49 30 20 60 580, Fax +49 30 20 60 58 – 58 oder Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Kronenstr. 13, 1017 Berlin, Tel. 01802/55 0 444, Fax 030/20458931
§ 34 d (2) GewO – Versicherungsberater
Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsberater ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein
den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät,
den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder
für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.
Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen. Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich ist. Wenn der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt, hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer nach § 48c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen.
Auszug aus dem Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG)
§ 48c Durchleitungsgebot
Sobald der Versicherungsberater das Versicherungsunternehmen nach § 34d Absatz 2 Satz 6 der Gewerbeordnung darüber informiert, dass er dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt hat, die Zuwendungen enthält, die nicht dem Versicherungsvertrag zugutekommen (Bruttotarif), ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, diese Zuwendung unverzüglich an den Versicherungsnehmer auszukehren. Die Auskehrung hat im Wege der Gutschrift auf einem für den Versicherungsnehmer für den Vertrag zu führenden Prämienkonto zu erfolgen. Die Gutschrift beträgt höchstens 80 Prozent der maßgeblichen Zuwendung bis zum Gegenwert von 80 Prozent der in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss zu entrichtenden Prämien. Das Guthaben des Prämienkontos ist ausschließlich zur Erfüllung der Pflicht des Versicherungsnehmers zur Prämienzahlung zu verwenden und in Höhe von 80 Prozent auf die Prämie anzurechnen, die für die jeweilige Versicherungsperiode zu leisten ist. Die Auskehrung kann abweichend von den Sätzen 2 bis 4 auch im Wege der Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages nach Maßgabe des § 48b Absatz 4 erfolgen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer im Fall einer Beratung im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung dem Versicherungsunternehmen vor dem Abschluss des Vertrags eine vom Versicherungsberater auszustellende Bescheinigung über eine Beratung über die Versicherung vorlegt. In der Bescheinigung ist der Tag der Beratung anzugeben. Zwischen dem Tag der Beratung und dem Tag des Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrags dürfen nicht mehr als sechs Monate verstrichen sein.
Das Versicherungsunternehmen hat die Auskehrung der Zuwendung in geeigneter Weise zu dokumentieren und den Versicherungsnehmer von der Auskehrung in Kenntnis zu setzen, im Fall des Absatzes 1 Satz 2 durch mindestens jährliche Übermittlung eines Auszuges des Prämienkontos bis dessen Guthaben nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 4 erloschen ist.
Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind die Kosten für die Versicherungsvermittlung, insbesondere Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Die Zuwendungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu schätzen. Soweit gesetzliche Regelungen kalkulatorische Vorgaben zur Berücksichtigung von Kosten des Vertriebs im Rahmen eines Versicherungsproduktes enthalten, können abweichend von den Sätzen 1 und 2 diese zugrunde gelegt werden.
Verantwortlich für den Inhalt: Klaus Blumensaat
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